Bei dem Ausbau von Straßen werden in der Regel alle Grenzzeichen der anliegenden Privatgrundstücke entfernt bzw. zerstört; des Weiteren werden oftmals auch Teile der angrenzenden Grundstücke in Anspruch genommen.
Nach dem Ausbau sind dann die für den Straßenausbau in Anspruch genommenen privaten Flächen der Anlieger zu vermessen und die durch den Ausbau zerstörten alten Grenzzeichen, soweit sie künftig noch Bestand haben, wiederherzustellen, d. h. abzumarken.
Der überwiegende Teil der Baulastträger – speziell hier die Kommunen – kommt seinen Verpflichtungen nach. Es gibt aber Ausnahmen, welche offensichtlich durch falsche Beratung entstehen.
So werden vielfach bei Straßenausbauten zerstörte Grenzzeichen nicht wiederhergestellt.
In diesem Fall entstehen den Anliegern durch Verlust der Grenzzeichen Schäden, die darin bestehen, dass der Grenzverlauf nicht mehr erkennbar ist und somit der ordnungsgemäße Gebrauch des Grundstücks, z. B. die Errichtung von Zäunen oder Grenzmauern, nicht mehr möglich ist. Für diese Schäden können die betroffenen Anlieger Schadensersatz bzw. die Wiederherstellung und Abmarkung der Grenzen durch den Verursacher verlangen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, »der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre«. Dies bedeutet, dass der Schädiger dazu verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte, also beispielsweise eine zerstörte Sache zu reparieren.
Dies jedoch setzt die Anlieger unter Zugzwang!
Nun stellt ein Straßenausbau für die betroffenen Anlieger in der Regel keinen Nachteil, sondern einen Vorteil dar. Auch wenn sich die Anlieger an den Ausbaukosten beteiligen müssen, kann man nicht von einer Schädigungsabsicht der Gemeinden und Kommunen ausgehen. Wenn jedoch die Grenzen nach dem Straßenausbau wissentlich nicht wiederhergestellt und abgemarkt werden, wird den Anliegern wissentlich ein Schaden zugefügt.
Das aber könnte strafrechtlich sanktioniert werden, sofern die in § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Strafbarkeit vorausgesetzte Absicht, einem anderen »Nachteil zuzufügen«, gegeben ist. § 274 StGB lautet insoweit:
§ 274 Strafgesetzbuch: Urkundenunterdrückung;
Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Letztlich besteht immer der zivilrechtliche Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Grenznachbarn auf Mitwirkung bei der Wiederherstellung verrückter oder unkenntlich gewordener Grenzzeichen. Zwar richtet sich diese Mitwirkung nicht darauf, dass der Grenznachbar selbst eine Vermessungsstelle mit der Abmarkung beauftragen muss, sondern allein auf eine Kostenbeteiligung, wobei grundsätzlich die Kosten von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Auch das aber ist für den Grenzfrieden schädlich.
§ 919 Bürgerliches Gesetzbuch:
Grenzabmarkung
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Diese Verpflichtungen können somit auch den allgemeinen Gemeindehaushalt belasten, da die geschädigten Anlieger jederzeit die Mitwirkung an der Wiederherstellung der Grenzpunkte verlangen können. Der zweite Halbsatz aus § 919 (3) BGB führt dann dazu, dass auch nachträglich die Kommune die ganzen Kosten zu tragen hat, weil aus dem Verursacherprinzip ein Schaden entstanden ist, für den die Kommune geradezustehen hat (anderes bestehendes Rechtsverhältnis). Die Kosten können nach Abrechnung der Baumaßnahme später aber nicht mehr im Rahmen der Maßnahme abgerechnet werden.
Des Weiteren werden von Kommunen gesetzliche Vorgaben bezüglich der Grundstücksbildung ignoriert:
Bei dem Ausbau von Straßen werden diese oftmals verbreitert und es werden Gehwege ausgebaut. In Ortslagen sind Gehwege an klassifizierten Straßen, d. h. Kreis-, Landes- und Bundesstraßen von den Gemeinden zu übernehmen. Dafür müssen die Gehwege als Teilgrundstücke von der Straße vermessen und gebildet werden ...
Lesen Sie hier den vollständigen Artikel.
Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch
BDVI-Vizepräsident
esch(at)bdvi.de