Verletzung von Persönlichkeitsrechten
In den heute auf dem Markt üblichen Verträgen zur Luftfahrthaftpflichtversicherung für Drohnen ist die Deckung häufig nur auf Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die im Flugbetrieb entstehen können, begrenzt. Selbstverständlich sind dabei die sogenannten »unechten bzw. indirekten« Vermögensschäden infolge von Personen- oder Sachschäden vom Versicherungsschutz erfasst (z. B. Verdienstausfall).
Aber die Erfahrung zeigt, dass die Sensibilität und Bereitschaft vieler Menschen zur Klage alleine durch die vielen Berichte in den Medien über die unbefugte Verbreitung von Bildern und deren Nicht-Löschbarkeit im Internet stark gestiegen sind. Nur mit dem sogenannten Zusatzbaustein »Vermögensschaden« lassen sich mögliche Schadenersatzforderungen aus Persönlichkeitsrechts- oder Urheberrechtsverletzungen mitversichern.
Dies ist besonders wichtig, da immer öfter Ansprüche aus Verletzungen von Persönlichkeitsrechten gestellt werden. Sofern nur eine Person vermutet, dass sie von der Drohne aufgenommen wurde, werden oft Ansprüche aus Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes gestellt und direkt mit finanziellen Ansprüchen verbunden. Der Haftpflichtversicherungsschutz hat dann die Funktion, entweder diese als unberechtigt abzuwehren oder im berechtigten Fall zu begleichen.
Insofern ist die Erweiterung des Versicherungsschutzes wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Verletzungen von Persönlichkeits- oder Urheberrechten eine sinnvolle Ergänzung des Versicherungsschutzes für Ansprüche, mit denen sich Halter von Drohnen immer häufiger konfrontiert sehen.
Ausgeschlossen bleiben natürlich vorsätzliche Pflichtverletzungen mit wissentlichem Verstoß gegen gesetzliche und behördliche Vorschriften sowie Ansprüche im Sensations-/Boulevardjournalismus, da die Versicherer in dieser Grauzone keinen Versicherungsschutz bieten wollen.
Kaskoversicherung
Die Absicherung der Drohnen im Falle von Beschädigung oder Entwendung wird von Versicherern sehr defensiv und restriktiv geboten. In Anlehnung an den für Vermessungsgeräte möglichen Versicherungsschutz über die Elektronikversicherung ist dies auch für Drohnen über besondere Vereinbarungen möglich. Dabei wird nicht zwischen gewerblicher und privater Nutzung unterschieden. Im Schadenfall besteht bedingungsgemäß Neuwertersatz. Zu berücksichtigen ist die auch bei Vermessungsgeräten übliche Selbstbeteiligung (z. B. 250 Euro), aber für Drohnen ergänzt um 10 % (mindestens vereinbarte SB) im Falle von Beschädigung durch Absturz. Wichtig ist, dass die Mitversicherung der Drohne in einer Elektronikversicherung vor der Nutzung beantragt wird.
Zum Artikel im FORUM.
Thorsten Jirsak
Telefon /210 38-25
thorsten.jirsak(at)vohrer.de