Bedingt durch das Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung stellt sich einmal mehr die Frage, ob und inwieweit die Geodaten des Liegenschaftskatasters, namentlich Flurstückskennzeichen, als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind.
I. Problemstellung
Der Begriff der personenbezogenen Daten ist das zentrale Tatbestands- und Abgrenzungsmerkmal in der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche seit dem 25. Mai 2018 gilt. Soweit nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO die Information keiner Person zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, finden die Vorgaben der DSGVO keine Anwendung (Karg, 2019, Art. 4 DSGVO, Rn. 19). Die Verarbeitung von Geodaten ist demnach immer dann datenschutzrechtlich relevant, wenn diese als personenbezogene Daten und nicht als Sachdaten qualifiziert werden können. »Personenbezogene Daten« bezeichnen dabei nach den Begriffsbestimmungen in Art. 4 DSGVO all jene Informationen, die sich entweder auf eine identifizierte Person oder aber auf eine lediglich identifizierbare natürliche Person beziehen.
Eine Definition von Sachdaten lässt die DSGVO vermissen. Hierunter sind Daten zu verstehen, die bereits aus sich heraus nicht personenbezogen sind, da sich ihr Informationsgehalt, also die in der Information verkörperte Aussage, nicht auf eine Person, sondern auf einen Gegenstand bezieht (Karg, 2019, Art. 4 DSGVO, Rn. 21). Somit stellt sich die Frage, ob die Angaben der im Liegenschaftskataster für jedes Flurstück geführten Flurstückskennzeichen in den grafischen Präsentationsausgaben des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®) bzw. in daraus abgeleiteten Lageplänen als personenbezogene Daten einzuordnen sind.
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Dr. Michael Körner, LL.M.
Rechtsanwalt, BDVI-Justiziar
michael.koerner(at)fgvw.de