Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28. April 2017 (BGBl. I, 969) hat der Gesetzgeber nach langem Hin und Her erstmals besondere Regelungen für den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz ebenfalls erstmals den Bauvertrag gesetzlich geregelt und hierbei spezielle Regelungen für den Verbraucherbauvertrag und den Bauträgervertrag in das BGB-Werkvertragsrecht integriert. Das gesamte Gesetzeswerk bringt für Bauherren, aber auch für Bauunternehmer/Architekten/Ingenieure mehr Rechte. Hier ist im Folgenden allein auf die am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Vorschriften zum Ingenieurvertragsrecht einzugehen.
1 | Bisher war der Ingenieurvertrag gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern unterfiel in aller Regel dem Werkvertrag nach § 631 BGB. Nunmehr bestimmt § 650c BGB (soweit nichts anderes angemerkt, sind alle folgenden Paragrafen solche des BGB in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) das Wesen des Architekten- oder Ingenieurvertrages dahin, dass hiermit der Unternehmer (= Architekt/Ingenieur) verpflichtet wird, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vertraglich vereinbart sind, hat der Architekt/Ingenieur nach § 650p Abs. 2 zunächst eine Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen.
2 | Eine weitere Änderung bringt das neue Gesetz in Bezug auf Kündigungsrechte. Bisher regelt § 649 (ab 1. Januar 2018: § 648), dass der Auftraggeber den Vertrag jederzeit kündigen kann, er für diesen Fall aber dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen – abzüglich ersparter Aufwendungen – zu zahlen hat. Abgesehen hiervon besteht für beide Seiten ein Recht zur Kündigung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Nunmehr steht dem Auftraggeber nach § 650r in der Phase der Zielfindung – also nach Vorlage der Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 und solange Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind – ein Sonderkündigungsrecht zu. Praktisch stellt sich der Gesetzgeber die Zielfindungsphase so vor, dass der Architekt/Ingenieur am Ende dieser Phase die von ihm erstellten Planungsgrundlagen dem Auftraggeber mit der Kosteneinschätzung vorlegt und hiermit dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Zustimmung zu den vom Architekten/Ingenieur formulierten Planungs- und Überwachungszielen setzen kann (§ 650r Abs. 2). Der Architekt/Ingenieur kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt (§ 650r Abs. 2 Satz 2).
Der Auftraggeber seinerseits hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1, das zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen mit der Formulierung der Planungs- und Überwachungsziele gemeinsam mit der Kosteneinschätzung erlischt. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher (§ 13 BGB: »Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können«) erlischt das Kündigungsrecht aber nur für den Fall nach Ablauf von zwei Wochen, dass der Unternehmer den Verbraucher bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und über die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
Machen Besteller oder der Architekt/Ingenieur von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, bestimmt § 650r Abs. 3, dass der Unternehmer nur berechtigt ist, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.
Was die Kündigungserklärung selbst anbelangt, so sah das BGB hierfür bisher kein Formerfordernis vor. Auch das ändert sich nun, denn eine Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrags bedarf nun der Schriftform (§§ 650q Abs. 1, 650h).
Auch ist besonders zu beachten, dass das Sonderkündigungsrecht des Bestellers, der Verbraucher ist, nicht nach zwei Wochen nach Vorlage der Planungsgrundlage mit der Kosteneinschätzung (§ 650p Abs. 2) erlischt, wenn der Verbraucher nicht nach § 650r Abs. 1 Satz 2 belehrt wird, nach dem Gesetzeswortlaut besteht also dieses Kündigungsrecht dann unbefristet (bis zur Grenze der Verwirkung) fort.
Zur Klarstellung: Die vom Gesetzgeber kreierte Zielfindungsphase ist von der (gesetzlich nicht geregelten) Akquisitionsphase zu trennen. In der Akquisitionsphase bestehen gerade noch keine vertraglichen Beziehungen. In der Zielfindungsphase besteht eine vertragliche Bindung, die aber über das Sonderkündigungsrecht des § 650r von beiden Vertragsparteien gelöst werden kann.
3 | Bisher kennt das Werkvertragsrecht keinen Anspruch des Architekten/Ingenieurs auf Teilabnahme von Leistungen, solange das nicht vertraglich vereinbart ist. Da die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung ist, kann der Ingenieur durchaus ein Interesse an Teilabnahmen des Auftraggebers haben.
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BDVI-Justiziar
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