Herrn Hoffmann ist sehr zu danken, dass er mit seinem Beitrag, in Fortsetzung seines Artikels im FORUM 1/2014, die Schnittstellen des Mess- und Eichwesens zu den (öffentlichen) Vermessungsaufgaben aufzeigt.
Die Kontrolliertheit jeder Vermessung und die Überprüfung der Messmittel sind eherne Grundsätze unserer Profession, die jedem Studenten und Auszubildenden bereits zum Anfang von Studium oder Ausbildung geläufig sind. Gleichwohl gerät dieses, in der täglichen Praxis, allzu leicht in Vergessenheit.
Obwohl die Präzision der Messgeräte gerade im Vermessungswesen von besonderer Wichtigkeit ist, sind diese mit dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) von einer Eichpflicht ausgenommen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den »Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen« (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 MessEV) oder generell »im amtlichen Verkehr« des »öffentlichen Vermessungswesens« (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MessEV) verwendet werden.
Was ist der Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen? Messgeräte, an deren Messgenauigkeit ein öffentliches Interesse besteht, unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Eichpflicht; dieses trifft ja gerade für das Vermessungswesen zu, bei Bauvorhaben geht es oft um den Millimeter, und auch bei Katastergrenzen wird derweilen um den Millimeter gestritten. Offensichtlich geht der für das Mess- und Eichwesen zuständige Vorschriftengeber davon aus, dass die (Landes-)Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens bezüglich des Mess- und Eichwesens bereits hinreichend präzise Regelungen zu den einzusetzenden Messgeräten und zu ihrer regelmäßigen Überprüfung enthalten, sodass keine weiteren gesetzlichen Vorgaben mehr erforderlich erscheinen.
Hoffmann weist im FORUM 1/2014 darauf hin, dass es ausnahmslos in allen einschlägigen Verwaltungsvorschriften der für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Bundesländer entsprechende Prüfvorschriften (für den »amtlichen Verkehr«) gebe, wonach »die Vermessungsgeräte in solchen Zeitabständen zu kalibrieren und zu prüfen sind, dass die Richtigkeit der Messergebnisse jederzeit gewährleistet ist. Kalibrierung und Prüfung sind nachzuweisen.«
Dieses ist jedoch bislang nicht in allen Bundesländern der Fall, sodass hier teilweise noch Handlungsbedarf besteht, um die der Mess- und Eichverordnung zugrunde liegenden Annahmen auch zu erfüllen. Wenn z. B. für Grenzvermessungen lediglich geregelt ist, dass »jedes Vermessungsverfahren zulässig ist, das die Genauigkeitsanforderungen erfüllt«, ist dieses mit Sicherheit nicht hinreichend, um eine Ausnahme von der Eichpflicht zu begründen. Da genügt es auch für das öffentliche Vermessungswesen des hier betroffenen Bundeslandes nicht, wenn ausschließlich für die eingesetzten »Vermessungsinstrumente und Vermessungsgeräte« (was ist denn hier der Unterschied?) der ÖbVI eine mindestens jährliche Prüfung der geforderten Genauigkeit und Zuverlässigkeit vorgeschrieben wird.
Die regelmäßige Prüfung der Messgeräte ist an sich für unseren Berufsstand eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl gebietet das Mess- und Eichgesetz, entsprechende Landesvorschriften (mit »erinnerndem Charakter«) zu erlassen, die für das gesamte öffentliche Vermessungswesen Gültigkeit besitzen.
Autor
Dipl.-Ing. Hans-Gerd Becker
P.O. Box 8016, Windhoek/Namibia
[email protected]