Grundsteuerreform nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) muss die Grundsteuer in kurzer Zeit grundlegend reformiert werden. Es gibt diverse Ansätze dafür, die in den letzten Jahren aus diversen Gründen liegen geblieben sind. Bis Ende 2019 muss ein neues Gesetz verabschiedet werden, das bis Ende 2024 auch umgesetzt sein muss, also technisch umsetzbar sein muss. Was ist zu tun?
Zunächst ist festzustellen, dass unabhängig von allen bisher vorgestellten Modellen jedenfalls eine Bewertung der jeweiligen Grundstücke für den Bodenanteil erfolgen muss. Ein taugliches Modell dafür ist der Ansatz einer bundesweiten zonierten Bodenrichtwertkarte. Die Entwicklung dafür ist in den Bundesländern relativ weit. Ein zonierter Richtwert kann mit geodätischer Expertise bis zum endgültigen Zielzeitpunkt Ende 2024 sichergestellt werden – auch mit in Anbetracht der Aufgabe verhältnismäßig geringen finanziellen Mitteln. Die Frage, mit welchen Faktoren der Bodenwert (allein oder in Kombination mit einem Gebäudewert) in eine Grundsteuerbemessungsgrundlage einfließt, ist davon völlig unabhängig.
Des Weiteren ist zu klären, ob und wie auf den Grundstücken errichtete Gebäude in die Bewertung für die Grundsteuerbemessungsgrundlage einfließen. Technisch kann sich die Bewertung der Gebäude zwischen der reinen Berücksichtigung der Tatsache der Bebauung und einer gutachterlichen Einzelbewertung bewegen. Man kann also z. B. einen reinen Faktor für Bebauung einführen (z. B. bebaute Grundstücke werden mit dem x-Fachen des Wertes unbebauter Grundstücke herangezogen) oder jedes Gebäude wird von einem Gutachter nach gängigen Bewertungsmethoden für Gebäudewerte bewertet. Es liegt auf der Hand, dass eine Einzelbewertung auf Gutachtenbasis allein aus Kosten- und Zeitgründen entfällt. Vielmehr muss die Politik in Verbindung mit einer rechtlichen Bewertung der Frage, ab wann eine Bewertung nicht mehr zu einer vom BVerfG festgestellten »gravierenden Ungleichbehandlung« führt, entscheiden, wo der »Schieberegler« zwischen der Tatsache »bebaut« und der Einzelfallbewertung hingelegt werden muss und soll.
Die Politik muss entscheiden – um im Bild des Schiebereglers zu bleiben –, wie weit dieser Regler weg von der Einzelfallbewertung Richtung Einheitsfaktor bewegt werden kann. Je weiter dies geschieht, desto einfacher wird kosten- und zeitmäßig das Modell, was aber naturgemäß zu weniger Gerechtigkeit im Sinne des BVerfG führt. Erst wenn diese Frage entschieden ist, macht es Sinn, ein technisches Modell dazu zu entwickeln. Umgekehrt ist nämlich jeder Aufwand einer Modellberechnung obsolet, wenn dieses nach Ansicht der Juristen die Vorgaben des BVerfG nicht erfüllt. Jedenfalls haben wir Geodäten genug bewertungstechnische Expertise, um für eine solche politische und rechtliche Vorgabe ein passendes Bewertungsmodell für Gebäude vorzuschlagen, das sich technisch und wirtschaftlich umsetzen lässt.
Es sollte jedem Politiker klar sein, dass jedes neue Modell für eine Bemessungsgrundlage zur Grundsteuererhebung für einige Gruppen zu Höherbelastungen führt und bei anderen zu Minderbelastungen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die jetzt bemängelte Ungleichbehandlung in Teilen zu einer Begünstigung und in Teilen zu einer Benachteiligung führt und die rechtlich geforderte Aufhebung dieser Ungleichbehandlung somit zu einer Umschichtung führen muss. Aber die Lösung der damit verbundenen Fragen sollte man nicht in ein Modell für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubauen versuchen. Dieses Modell muss einheitlich und an den tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstückes orientiert sein. Dann wird es den Vorgaben des BVerfG entsprechen. Für die Lösung der Fragen um die Belastung verschiedener Gruppen oder die Frage rund von Unterschieden in teuren Ballungsgebieten oder ländlichen Regionen sollten andere rechtliche Faktoren ins Auge gefasst werden: Schon jetzt gibt es Unterschiede, die sich aus Grundsteuer A, Grundsteuer B und Hebesätzen der Kommunen ergeben. Hier sind sicher andere oder weitere Faktoren denkbar, die zur Lösung dieser Fragen beitragen.
Wir Geodäten haben hierfür eine hohe Kompetenz und sollten genug Selbstbewusstsein haben, diese Fragen mit den Verantwortlichen in der Politik zu besprechen.
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Dipl.-Ing. Michael Zurhorst
BDVI-Präsident
zurhorst(at)bdvi.de