Das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist zentraler Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wesentlicher Teil eines rechtsstaatlichen fairen Verwaltungsverfahrens und darüber hinaus maßgebliche Voraussetzung für die Anhörung nach § 28 VwVfG, ohne die dem Betroffenen eine Verwirklichung seines Rechts auf rechtliches Gehör nach § 28 VwVfG nicht möglich ist.
Die Besonderheit für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) besteht darin, dass sie – soweit sie hoheitlich tätig werden – selbst als Behörde fungieren und damit Ansprüchen auf Akteneinsicht ausgesetzt sind, andererseits aber ihrerseits im Rahmen von sie betreffenden Verwaltungsverfahren, etwa im Rechtsverhältnis zu ihrer Aufsichtsbehörde, Akteneinsichtsrechte haben. Im Folgenden soll in Grundzügen das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG dargestellt werden.
1 | Anwendungsbereich
Die bundesrechtliche Regelung nach § 29 VwVfG findet sich − mit zum Teil geringfügigen Abweichungen − auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder wieder.
Unmittelbar ist die Bestimmung nur in Verwaltungsverfahren anwendbar. Den Begriff des Verwaltungsverfahrens definiert § 9 VwVfG dahin, dass es die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden ist, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.
Ein Recht auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG besteht daher nicht in Verfahren, die nur schlichtes Verwaltungshandeln zum Gegenstand haben.
Darüber hinaus gilt die Bestimmung nur für die Beteiligten des Verfahrens im Sinne des § 13 VwVfG und nur während des laufenden Verfahrens.
Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (§ 22 VwVfG) und endet mit dem Abschluss des Verfahrens; nach der wohl herrschenden Meinung liegt im Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. im Abschluss des Verwaltungsvertrages noch nicht die Beendigung des Verwaltungsverfahrens, sondern sie ist erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gegeben.
Besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht (und ergibt sich dieser Anspruch auch nicht aus einem spezielleren Gesetz), steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, Akteneinsicht dennoch zu gewähren, sofern der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Dieses berechtigte Interesse ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) glaubhaft zu machen. Der Begriff des berechtigten Interesses wird weiter verstanden als das nach § 29 Abs.1 Satz 1 geforderte rechtliche Interesse und beinhaltet »jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art« |1|.
2 | Abgrenzung zu sonstigen Akteneinsichtsrechten
Bund und Länder haben inzwischen zahlreiche weitere Gesetze erlassen, deren Gegenstand Rechte auf Einsichtnahme in von der öffentlichen Hand geführte Akten ist. Diese Gesetze begründen in aller Regel voraussetzungslose Informationsansprüche für jedermann, die auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfüllt werden können. So regeln die Informationszugangs- bzw. Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder einen voraussetzungslosen und auch von einem anhängigen Verwaltungsverfahren ganz unabhängigen Zugang zu amtlichen Informationen für jedermann.
Daneben treten die bereichsspezifischen Informationsgesetze wie das Umweltinformationsgesetz, das den freien Zugang für jedermann zu Umweltinformationen bei Bundesbehörden vorsieht, ferner das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, das Verbrauchern ohne Nachweis eines berechtigten Interesses freien Zugang zu lebensmittelrechtlichen Informationen einräumt, und schließlich das Informationsweiterverwendungsgesetz. Die Informationsansprüche nach diesen Gesetzen sind nicht davon abhängig, dass der Antragsteller ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend macht.
Ferner sind als besondere Bereiche regelnde Bestimmungen hervorzuheben: § 9 Handelsgesetzbuch (HGB), wonach die Einsichtnahme in das Handelsregister jedermann gestattet ist, und § 12 Grundbuchordnung (GBO), wonach die Einsichtnahme in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse erfordert (mit der Erleichterung u. a. für ÖbVI gemäß § 43 Abs. 2 Grundbuchverfügung).
Allerdings kann die Informationserteilung regelmäßig durch die Erteilung von Auskunft oder durch Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfolgen ...
Den vollständigen Beitrag gibt es hier.
Dr. Rüdiger Holthausen
BDVI-Justiziar
r.holthausen(at)esser-holthausen.de