Bis heute haben im Liegenschaftskataster der ehemaligen preußischen Ostprovinzen uralte Mängel überdauert, die der Zugrundelegung der früheren Separationsvermessungen für das Steuerkataster geschuldet waren und die es bei Katastervermessungen in historischen Dorflagen noch immer zu berücksichtigen gilt.
»Will man aber zu einem gerechten Urteil über das preussische Kataster und seinen Wert für den Beweis des Eigentums in Grenzstreitsachen und Grundeigenthumsprozessen gelangen, so muß man unbedingt auf den Zweck, für welchen es geschaffen wurde, und auf seine Entstehung zurückgehen.«
Martin Plähn (1856-1935), »Der Grenzprozess«, Schneidemühl 1911, S. 405
Problemlage
Auch wenn das Liegenschaftskataster in den vergangenen 150 Jahren kontinuierlich verbessert worden ist, trifft man in Ortslagen der von Sachsen und Thüringen bis Mecklenburg-Vorpommern reichenden ehemaligen preußischen Provinzen Sachsen, Brandenburg, Schlesien und Pommern (Abb. 1) regelmäßig auf Abweichungen zwischen Katasternachweis und historischem Besitzstand, die sich nur mit Unzulänglichkeiten des früheren Aufnahmeverfahrens erklären lassen.
Die Anlegung des Katasters in diesen Gebieten in den 1860er-Jahren ist indes schon so lange her, dass mit der Zeit zunehmend die Kenntnisse über die dafür maßgeblichen Ursachen und Entstehungszusammenhänge fehlen. Folglich ist bei der Beurteilung des betreffenden Kartenmaterials eine große Bandbreite der Meinungen anzutreffen. Während die einen von einer unbedingten Maßgeblichkeit der im Zuge der Separationsverfahren von den Beteiligten anerkannten Kartengrundlagen ausgehen, halten andere halb scherzhaft entgegen, dass sich die Separationslandmesser bei innerörtlichen Vermessungen seinerzeit kaum die Mühe gemacht hätten, vom Pferd abzusteigen. Wie so oft liegt die Wahrheit irgendwo zwischen beiden Extrempositionen.
Rückgriff des Katasters auf die Separation
Als das preußische Abgeordnetenhaus nach mehrjährigen Beratungen am 21. Mai 1861 eine Reform der Grund- und Gebäudesteuer beschloss und als Termin für den Abschluss aller notwendigen Vorbereitungen für ein landeseinheitliches Grundsteuerkataster den 1. Januar 1865 vorsah, war in nicht einmal vier Jahren ein Parzellarkataster für 275.000 km² Landesfläche aufzustellen.
Während in den westlichen Provinzen auf eine bestehende Katastereinrichtung zurückgegriffen werden konnte, fehlte in den östlichen Provinzen eine vergleichbare Grundlage. Gelöst werden konnte das Problem in der zur Verfügung stehenden Zeit, indem die Herstellung der Gemarkungskarten »soweit als irgend möglich, auf dem Wege der Kopirung bereits vorhandener Karten« erfolgte (§ 1 der Anweisung vom 21. Mai 1861, Gesetzsammlung, S. 304). Ältere, zum Teil auch nur mangelhafte Separationskarten und andere »beigebrachte« Karten wurden in der Regel benutzt. Das war bei etwa 87 % der damaligen Fläche des Staatsgebiets der Fall; nur 13 % wurden neu vermessen.
Erkauft hat man sich den Zeitgewinn allerdings dadurch, dass man sich zugleich sämtliche den Separationskarten anhaftenden Mängel einhandelte. Ein Umstand, dessen man sich durchaus bewusst war und dem man durch einen gesetzlichen Vorbehalt jederzeitiger Berichtigung materieller Irrtümer entgegentrat (§ 2 des Gesetzes, betr. die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer vom 8. Februar 1867, Gesetzsammlung, S. 185).
Separation
Die Separation steht im Zusammenhang mit der sogenannten Bauernbefreiung infolge der preußischen Reformen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Mit dem Begriff verbinden sich mehrere ineinandergreifende Prozesse:
- die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse durch Umwandlung der Landbesitzungen in freies Eigentum gegen Entschädigung der ehemaligen feudalen Obereigentümer
- die Ablösung der Reallasten
- die Verteilung der im Gemeineigentum des Dorfes befindlichen, bislang gemeinschaftlich genutzten Allmende
- die Zusammenlegung der bislang in der Gemengelage der Flur befindlichen Flächen, um eine rationelle Bewirtschaftung zu ermöglichen
Zur Umsetzung der sich bis weit in das 19. Jahrhundert hineinziehenden Verfahren erfolgten umfangreiche Vermessungen der Feldfluren, in deren Folge zur Darstellung des Besitzstands und als Grundlage für die Neuzuteilungen sogenannte Brouillon-Karten angefertigt wurden, von denen man jeweils die I. und II. Separations-Reinkarte als Kopien herstellte.
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Dipl.-Ing. Thomas Gebbert
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
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Dipl.-Ing. (FH) Dietwalt Hartmann
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
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Dipl.-Ing. Frank Reichert
BDVI-Geschäftsstellenleiter Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
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