Eine Neuordnung der Grundsteuer steht nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 an. Festgestellt wurde, dass die Regelungen zur Einheitsbewertung für die Grundsteuerbemessung verfassungswidrig geworden sind, weil die Hauptfestsetzung der Bemessungsgrundlagen jahrzehntelang ausgesetzt wurde. Der Gesetzgeber hat nun bis Ende 2019 Zeit, eine Neuregelung zu treffen, spätestens ab Anfang 2025 muss sie flächendeckend greifen. Der BDVI bietet mit seinen Sachverständigen, aus dem Bereich der Liegenschaftsbewertung, dem Gesetzgeber bei der Neuordnung jetzt die fachliche Unterstützung an.
In der Sprache der Wertermittlung hat die bisherige Einheitsbewertung nur noch eine beschränkte »Restnutzungsdauer«. Den Fachleuten aus der Finanzverwaltung ist diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nichts Neues, denn die Diskussion über die Reformansätze dauert schon Jahrzehnte an. Die politischen Entscheidungsträger haben die Reform immer auf die lange Bank geschoben. Im FORUM 1/2018 wurde die Bandbreite der Reformmodelle dargestellt.
Die bisherigen Bewertungsmodelle der Einheitsbewertungen entsprechen im Berechnungsmodell den bekannten Wertansätzen von Sach- oder Ertragswerten, gekoppelt mit einer befristeten Geltungsdauer von sechs Jahren bezogen auf einen Hauptfeststellungsstichtag. Diese Geltungsdauer wurde gesetzlich ausgehebelt. Selbst nach der Wiedervereinigung sah sich der Gesetzgeber nicht veranlasst, für einheitliche Steuermaßstäbe in der Bundesrepublik zu sorgen. Das war ein strategischer Fehler, der jetzt zur Verfassungswidrigkeit geführt hat. Die Aussetzung der Hauptfeststellung führt systembedingt zur Ungleichbehandlung, so das Gericht in seiner Begründung. Eine gleichheitsgerechte Regelung muss bundesweit gelten, wobei Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigungsfähig seien, so das Gericht in weiteren Ausführungen.
Ein wichtiger Baustein im neuen Erhebungsmodell könnte die bundesweite Systematisierung der Bodenrichtwerte sein. In der Kombination mit weiteren, noch vom Gesetzgeber festzulegenden Parametern könnte auf diesem Weg eine solide Lösung für die Neuberechnung der Grundsteuer entstehen.
Voraussetzung für das zeitgerechte Gelingen der Reform sind eine flächendeckende Qualifizierung und Digitalisierung der Daten, d. h. der Bodenrichtwerte, Eigentümer- und Grundstücksangaben, sowie die Realisierung von funktionierenden digitalen Verfahrensabläufen zwischen den Finanz-, Kataster- und Grundbuchbehörden.
Leider ist dieser »digitale Zustand« in den meisten Bundesländern noch nicht erreicht, sodass dort in den nächsten eineinhalb Jahren noch einiges zu erledigen ist, denn dann soll mit der Umsetzung begonnen werden.
Wir dürfen gespannt sein auf die politischen Schlussfolgerungen aus dem Urteil. Das FORUM bleibt am Thema.
Zum Beitrag im FORUM.
Dr.-Ing. Hubertus Brauer
BDVI-Ehrenmitglied
bdvi(at)brauer-glunz.de
Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch
BDVI-Vizepräsident
esch(at)bdvi.de