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Das Aktuelle Heft 01/2012

Mehr als nur Abriss Mehr als ein Vergleich Mehr als gedacht Zum BDVI

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Aktuelles Heft

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Inhalt Heft 01/2012


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Soziale Netzwerke im Internet

Christoph König, Martin Ullner | FORUM-Redaktion

Wie heißt es immer so schön: An diesem Thema kommt man nicht vorbei. Das FORUM war praktisch genötigt, sich zu sozialen Netzwerken im Internet umzuhören. Dazu kontaktierten wir – noch über ältere Kommunikationsmittel – einige ÖbVI und weitere Personen, die sich schon auskennen oder eine Meinung dazu haben.

Das Jahr fängt ja gut an. Bereits sechs neue Aufträge für das Büro Gäding. Alles Neukunden. Scheinbar aus dem Nichts. Vier von ihnen haben den Kontakt über Facebook gesucht. Es lohnt sich also, das eigene Büro und seine Leistungen auf Facebook vorzustellen. Die teure Anzeige in den Gelben Seiten hat dagegen immer nur Anrufe zu den billigsten Krankenversicherungen gebracht.

Gut, das Büro Gäding ist ein Medienbüro, kein Vermessungsbüro. Mehr Aufträge hätten wohl auch die meisten Vermessungsbüros gerne. Warum also nicht die erfolgreiche Strategie des Medienbüros Gäding nachahmen und vielleicht auch ein paar Aufträge mehr an Land ziehen?

Es gibt da ein scheinbares Hindernis: die Berufsordnung. Aber es wäre dennoch fahrlässig, die neuen, und häufig zurecht mit Skepsis bedachten, Medien abzulehnen, ohne zu prüfen, ob sich nicht auch im Rahmen des Berufsrechts Möglichkeiten für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ergeben.

Und natürlich ist das Vermessungswesen auf Facebook bereits repräsentiert. Informationen zur Ausbildung oder einzelnen Projekten findet man. Allgemeine Informationen zum ÖbVI sind auch enthalten und sogar den BDVI findet man, zumindest als Landesgruppe – hier sind die Brandenburger dabei.

Einzelne ÖbVI-Büros sind dafür bislang eher die Ausnahme. Sie erscheinen online als Vermessungs- oder Ingenieurbüros und bieten meist »nur« eine Pinnwand an. Fragt man im Kollegenkreis nach, so haben sich die wenigsten allerdings bisher damit beschäftigt, nicht einmal im privaten Rahmen. Den Internetauftritt befürworten hingegen viele, aber die Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Google+ steckt noch sehr in den Anfängen.

Das bestätigt auch ÖbVI Andreas Kluß aus Euskirchen. Bei der Nutzung moderner IT-Technologien ist das Büro Kluß weit vorne, aber ob die Präsentation über Facebook das Büro aus dem Rheinland wirklich weiterbringen kann, da ist der Inhaber eher skeptisch.

»Ich bemerke durch Aktionen im Internet keinen fühlbaren Werbeeffekt«, stellt ÖbVI Peter Hartmann aus Perleberg fest. Zwar hat er schon vor einiger Zeit für sein Vermessungsbüro einen Facebook-Zugang geschaltet, aber richtig ernst nimmt er das nicht. »Ich probiere aktuelle IT-Trends gerne erstmal aus, anstatt es sofort abzulehnen«.

Während aber ein Vermesserleben ohne E-Mail heute gar nicht mehr denkbar ist, scheint das Internet mit seinen Möglichkeiten nicht auf die Bedürfnisse eines örtlich verwurzelten Vermessungsbüros eingerichtet zu sein.

»Da kümmert sich mein Sohn drum, ich kann Ihnen wenig dazu sagen«, ist häufig zu hören. Ja, warum denn eigentlich. Bevor man sich schon vom familiären oder betrieblichen Nachwuchs als Gestrig bezeichnen lassen muss, kann man diese Energie auch gleich kanalisieren und für die eigene Sache verwenden.

Dann gibt es eine Reihe von Kollegen, die fast keine Kommunikation betreiben, sich aber wenigstens mit einem Profil präsentieren. Sie erhoffen sich z. B. mehr Zugriff auf ihre Webseite. Messbar war das aber nicht.


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Privates Surfen am Arbeitsplatz

Lisa Keddo | Köln

I. Hintergrund

Die Möglichkeit der privaten Nutzung von dienstlichen E-Mail- und Internetdiensten ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer noch intransparent und ruft ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten hervor.

Aus rein pragmatischen Gründen wird es dem Arbeitgeber meistens nicht möglich sein, ein generelles Verbot auszusprechen, während der Arbeitszeit »privat zu surfen«. Zwar hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer seine »geschuldete« Arbeitszeit vollumfänglich zur Verfügung stellt. Andererseits wird der Arbeitgeber auch ein Interesse daran haben, dass sein Arbeitnehmer sich mit neuen Medien vertraut macht und zugleich eine Reihe von Tätigkeiten, zu denen die Arbeitnehmer ansonsten das Büro verlassen müssten, am Arbeitsplatz erledigt (Bankgeschäfte, Recherche von Bahnverbindungen etc.). Eine moderate Privatnutzung der dienstlichen E-Mail- und Internetdienste in einem vorgegebenen Zeitfenster trägt letztlich zu einem sachgerechten Interessenausgleich der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei.

Gestattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Privatnutzung, hat er freilich ein berechtigtes Interesse daran, sich Kontrollmöglichkeiten vorzubehalten. Doch in welchem Maße sind diese erlaubt? Wie kann beispielsweise kontrolliert werden, ob der Arbeitnehmer gegebenenfalls dienstliche Telekommunikationsdienste missbräuchlich verwendet? Ist im E-Mail-Account des Arbeitnehmers nicht mehr abgrenzbar, welche E-Mails privat und welche dienstlich sind, so stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber auf den E-Mail-Account seines Mitarbeiters zugreifen darf oder nicht. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen der Arbeitgeber – z. B. im Falle der plötzlichen Erkrankung des Arbeitnehmers – auf E-Mails des Arbeitnehmers zugreifen will.

Das Sichten der E-Mails des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber nicht risikolos, da hiermit auch strafrechtliche oder datenschutzrechtliche Grenzen überschritten werden können. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Privatnutzung der dienstlichen Telekommunikationsdienste vorher erlaubt hat.

Der Themenbereich der privaten Nutzung der dienstlichen Telekommunikationswege hat in der Vergangenheit bereits zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt, die einer gerichtlichen Klärung zugeführt worden sind. In einigen Verfahren ging es um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung, die der Arbeitgeber anlässlich einer angeblich unerlaubten Privatnutzung von E-Mail- und Internetdiensten ausgesprochen hatte. In anderen Verfahren ging es um die Frage, ob dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Der Unterlassungsanspruch war darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber es künftig zu unterlassen hat, sich ohne vorherige Einwilligung des Arbeitnehmers durch Überwindung der Zugangssicherung – in Form eines Passwortes – Zugang zu dem passwortgeschützten E-Mail-Account des Arbeitnehmers zu verschaffen. Der Unterlassungsanspruch wurde in den Fällen gerichtlich eingeklagt, in denen der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die beschränkte Privatnutzung der dienstlichen E-Mail- und Internetdienste gestattet hatte. Letztgenannte Fallkonstellation wurde bislang kontrovers diskutiert, insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit des Arbeitgebers. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und der bislang herrschenden Fachliteratur sollen Arbeitgeber »Diensteanbieter« im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sein und sich wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar machen können. Die jüngste Rechtsprechung verneint hingegen die Strafbarkeit. Diese uneinheitliche Rechtsprechung zeigt, dass die Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses zu privaten Zwecken noch immer ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit für jeden Arbeitgeber und Arbeitnehmer birgt.

Dieser Beitrag soll dem ÖbVI in seiner Funktion als Arbeitgeber aufzeigen, welche gegenwärtigen Vorschläge zur Regelung der Privatnutzung von dienstlichen Telekommunikationsdiensten bestehen und wie er hierdurch bereits im Vorfeld einen Konfliktfall mit seinem Arbeitnehmer vermeiden kann (II.). Des Weiteren soll ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung gegeben werden, die Stellung zu der Frage bezieht, ob Arbeitgeber, die die private Nutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts gestatten, Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sind (III.).


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Eigentums-(Grundstücks-) grenzen der Bundeswasserstraßen

Helmut Hoffmann | Berlin

In bisher drei Beiträgen für diese Zeitschrift hat sich Helmut Hoffmann mit Fragen des Liegenschaftskatasters auseinandergesetzt. Im Heft 4/2010 waren es Fragen der Ausbildung, die Beiträge in den Heften 2/2011 und 3/2011 waren dem Aufbau und der Entwicklung des Liegenschaftskatasters gewidmet.

Diese Reihe wird nun mit einem speziellen Thema, den Grenzen von Bundeswasserstraßen, fortgesetzt. Jeder, der bisher bei seinen Grenzvermessungen Bundeswasserstraßen berührt hat, weiß, dass spezielle Bedingungen zu beachten sind. Im vorliegenden Beitrag werden sowohl die geltenden rechtlichen Grundlagen erläutert, gleichzeitig aber auch Hinweise für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen an Bundeswasserstraßen gegeben.

 

In dem Beitrag zum Thema »Vom Grundsteuerkataster zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke« (s. FORUM Heft 3/2011, Seite 135) wurde dargelegt, dass über die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen der Teil der Erdoberfläche definiert wird, welcher von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrecht räumlich beherrscht wird (= Funktion des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung). Aus dem Rechtsgrundsatz (Flurstücksgrenze gilt als Grundstücksgrenze) leitet sich das »Gebot der Katastermäßigkeit« ab, wonach bei Liegenschaftsvermessungen (Grenzermittlungen) vom maßgeblichen Grenznachweis des Liegenschaftskatasters auszugehen ist; also von der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte und der ihnen zugrunde liegenden Vermessungs-(Erfassungs-)daten.

In dem Beitrag wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es von dem Gebot der Katastermäßigkeit Ausnahmen gibt und der Kataster-(Grenz-)nachweis unmaßgeblich sein kann. Der Kataster-(Grenz-)nachweis ist u. a. unmaßgeblich, wenn aufgrund gesetzlicher Regelungen Eigentums-(Grundstücks-)grenzen rechtswirksam festgelegt werden, wie dies u. a. bei Gewässern nach dem Wasserrecht der Fall ist. Damit nehmen die Gewässergrundstücke als Liegenschaften bei ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster eine Sonderstellung ein. Mit den folgenden Ausführungen wird die durch die Rechtslage an Bundeswasserstraßen gegebene Besonderheit dargestellt und an Beispielen erläutert.

Rechtsentwicklung der Bundeswasserstrassen

Wie bei der Würdigung des Kataster-(Grenz-)nachweises fundierte Kenntnisse der geschichtlichen Entwicklung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind (s. hierzu Beitrag FORUM Heft 2/2011, Seite 81), können rechtskonforme Ergebnisse bei der Ermittlung von Grenzen der Bundeswasserstraßen nur erzielt werden, wenn die hierzu maßgeblichen Rechtsgrundlagen auch in ihrer geschichtlichen Entwicklung präsent sind. Deshalb wird zunächst der Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte gerichtet, die die Bundeswasserstraßen genommen haben.

Bis zum Ende des Kaiserreichs lag in Deutschland die Zuständigkeit für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wasserrechts ausschließlich bei den damaligen Deutschen Ländern.

Mit der Weimarer Verfassung für das Deutsche Reich von 1919 wurde in Abkehr der seinerzeit in Deutschland bestehenden Rechtstradition die Übernahme, der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen, in das Eigentum und in die Verwaltung des Deutschen Reichs zum Verfassungsziel erklärt (s. Abb. 1). Auf der Grundlage der Reichsverfassung (Artikel 97) einigten sich die Reichsregierung und die Regierungen der Deutschen Länder durch Staatsvertrag, unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich erfolgen sollte. Dieser Staatsvertrag wurde durch Reichsgesetz genehmigt und mit Wirkung vom 1. April 1921 als Gesetz in Kraft gesetzt (s. Abb. 2.1 und Abb. 2.2). Dem Staatsvertrag ist als Bestandteil ein Verzeichnis (Anlage »A«) beigefügt, in dem die Wasserstraßen aufgeführt sind, die von den Ländern auf das Deutsche Reich übergegangen sind und damit zu »Reichswasserstraßen« wurden. In der Abb. 2.3 ist dieses Verzeichnis auszugsweise wiedergegeben.

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